Gütestelle

Im Jahr 2000 wurde in Bayern das obligatorische Schlichtungsverfahren eingeführt. Der obligatorischen Streitschlichtung unterfallen bestimmte nachbarrechtliche Ansprüche und Streitigkeiten über Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in der Presse oder im Rundfunk begangen worden sind. Diese Streitfälle müssen zunächst in einer Güteverhandlung vor einem Schlichter behandelt werden. Erst dann, wenn diese Güteverhandlung zu keinem Ergebnis führt, kann Klage vor dem staatlichen Gericht erhoben werden.

Zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist ein Antrag an die Gütestelle zu stellen. Dieser Antrag hemmt die Verjährung. Der Schlichter ordnet nach Eingang des Schlichtungsantrages die Durchführung eines Schlichtungsgespräches (Güteverhandlung) an und lädt die Parteien zu diesem Gespräch. Die Streitparteien haben für die Güteverhandlung persönlich vor dem Schlichter zu erscheinen, sie können sich jedoch von ihren Rechtsanwälten begleiten lassen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Schlichter hat sein Amt unparteiisch und unabhängig auszuüben. Er hat mit den Parteien die Streitsache zu erörtern und kann Vorschläge zu Konfliktlösung unterbreiten. Sofern zwischen den Parteien im Schlichtungsverfahren eine Vereinbarung zur Konfliktbeilegung geschlossen wird, protokolliert der Schlichter den geschlossenen Vergleich. Dieser Vergleich ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 ZPO. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, stellt er der Antragstellerpartei ein Zeugnis über das Scheitern des Schlichtungsversuches aus. Gleiches gilt, wenn die Antragsgegnerpartei zum Schlichtungstermin nicht erscheint. Ein eigenes Entscheidungsrecht hat der Schlichter nicht. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens (ohne Anwaltskosten der Parteien) betragen maximal EUR 120,00 zzgl. USt.

Auch in Fällen, in denen kein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorliegt, kann ein Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung (Mediation) vor dem Schlichter durchgeführt werden. Die Vorteile des Schlichtungsverfahrens (Nichtöffentlichkeit, Neutralität des Schlichters, Verjährungshemmung, Schaffung eines Vollstreckungstitels) gelten auch in diesen Fällen.

Rechtsanwalt Professor Dr. Jörn Steike hat seit Einführung der obligatorischen Streitschlichtung rund 250 Güteverfahren durchgeführt und mehrere Veröffentlichungen zu diesem Thema vorgelegt.